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Stichwort: Urlaubsrecht



Sicherheitskontrollen: Wo bis auf Wertsachen alles sicher ist

Publiziert am 29 Nov 2011 » Kommentare geschlossen.

Ohne Sicherheitskontrollen geht nichts mehr auf den nationalen und internationalen Flughäfen. Seit dem 11.September wird alles durchleuchtet: Gürtel, Schuhe, Fotoapparate und ja, auch Uhren. Nur genau diese Sachen sind während des Durchleuchtungsvorganges dann auf einmal gar nicht mehr so sicher.

Wertsachen am Flughafen - Alles andere als sicher

Das nämlich musste ein Fluggast bitter feststellen. Er hatte seine wertvolle Uhr in das dafür vorgesehene Schächtelchen auf das Förderband legen müssen. Er und seine Uhr wurden  -wie üblich – getrennt voneinander auf ihre Sicherheit überprüft. Als der Fluggast selbst dann nun für sicher befunden wurde, wollte er auch seine Uhr wieder anlegen, musste jedoch mit einiger Verwunderung feststellen, dass die Uhr offensichtlich wie von Zauberhand verschwunden war. Und die Uhr war und blieb trotz intensiver Suche weg. Nun ist nicht anzunehmen, dass ihr plötzlich Flügel gewachsen sind. Ohne spekulieren zu wollen, sind hier auch ohne Flügel zahlreiche Varianten des „Abhandenkommens“ denkbar.

Der Fluggast nahm sodann die Fluggastkontrolle auf Schadensersatz in Anspruch, mit dem durchaus nachvollziehbaren Argument: Wenn er seine Uhr zwecks Sicherheitskontrollen der Fluggastkontrolle übergeben müsse, müsse diese auch dafür Sorge tragen, dass diese Dinge unversehrt am anderen Ende der Durchleuchtung wieder ankämen.

Nun, das sah das Oberlandesgericht Frankfurt dann in zweiter Instanz nicht so. Durch das Auflegen seiner persönlichen Gegenstände auf das Förderband käme nämlich kein öffentlich-rechtliches Verwahrverhältnis zustande, wonach die Fluggastkontrolle haften müsse. Der Besitzer verliere nämlich für diese kurze Zeit nicht seinen Besitz an den Sachen. Für alle Nichtjuristen: „Besitz“ wird im Juristendeutsch mit der „alleinigen Sachherrschaft“ definiert, also mit der Fähigkeit, etwas unter Kontrolle zu haben. Dieser Fluggast argumentierte, er hätte während des Durchleuchtens seine abgegebenen Wertgegenstände keinesfalls unter Kontrolle und können ja gar nicht auf diese aufpassen.

Das Gericht stellte zwar dazu einsehend fest, dass es wohl für den Passagier „erschwert“ sei, unter diesen Umständen auf seine Dinge aufzupassen; sah es jedoch dann so, dass es durchaus möglich sei, den Vorgang des eigenen Durchleuchtens und das Durchleuchten der Gegenstände auf dem Förderband zeitlich parallelzu gestalten, um so auf die Dinge Acht geben zu können. Gern darf sich der Leser fragen, wie viele Flugreisen der Senat denn schon absolviert hat, denn nach unserer Erfahrung herrscht bei der Sicherheitskontrolle stets großer Andrang.

Fazit: Der Herr bekam also seine verschwundene Uhr nicht ersetzt.

Aus unserer Sicht zwar ein Urteil, welches juristisch zwar schön begründet war, doch das Rechtsempfinden nicht unbedingt stützt.

Allen Flugreisenden wünschen wir einen besonderen Blick bei der Sicherheitskontrolle.

Ihre medienlinie Rechtsanwälte

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Direktflug ist nicht gleich Non-Stop-Flug

Publiziert am 18 Aug 2011 » Kommentare geschlossen.

Ein Ausflug in den Irrgarten der Juristensprache -  Dass sich Hochdeutsch und Juristendeutsch manchmal erheblich voneinander unterscheiden, haben sicherlich schon viele am eigenen Leib erlebt. Dass dies jedoch manchmal selbst die Gerichte erkennen und sich gegen die herrschende Lehre und Rechtsprechung aussprechen, stellt einen seltenen Sieg der Nichtjuristen dar.

Direktflug ist nicht gleich Non-Stop-Flug

Ein reisendes Paar machte nach Beendigung der Kreuzfahrtreise einen Minderungsanspruch geltend, weil anstatt des vorher vereinbarten Direktfluges für Hin- und Rückflug jeweils ein Zwischenstopp die An- und Heimreise erheblich verzögerte. Das Amtsgericht (AG Rostock, Urteil v. 18.03.2011 – 47 C 241/10) entschied in diesem Fall, dass erfolgte Zwischenlandungen bei einem vorher vereinbarten Direktflug eine Abweichung von der geschuldeten Leitung darstellen, was über eine schlichte Unannehmlichkeit hinausgeht, so dass sich ein Minderungsanspruch ergibt.

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Als der Vulkan Eyjafjallajökull ausbrach und gleich die Mehrkosten mitbrachte

Publiziert am 12 Jul 2011 » Kommentare geschlossen.

Reiserecht im m-blog

Naturkatastophe = höhere Gewalt?

Womit muss man als Reisender rechnen? Welche Kosten muss man selbst tragen? Welche übernimmt der Reiseveranstalter?

Fragen über Fragen, die die Vulkanasche aus Island aufwarf, als sie den europäischen Luftraum lahmlegte.

Nachdem eine Reisende nach Beendigung ihrer Kreuzfahrt den Heimweg antreten wollte, fiel ihr Rückflug wegen des Vulkanausbruchs auf Island aus. Die Rückreise zum Heimatort
trat sie unter zeitlicher Verzögerung und Tragung von nicht unbeachtlichen Mehrkosten (u.a. Telefon-, Übernachtungskosten) mit einem Reisebus an. Aus einer 2-stündigen Flugreise wurde eine 19-stündige Busfahrt, die die vorher eintretende Urlaubserholung verständlicherweise zunichte machte.

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Die Bahn kommt – manchmal auch zu spät

Publiziert am 30 Jun 2011 » Kommentare geschlossen.

Was tun, wenn die Bahn zu spät kommt?

Dass die Deutsche Bahn hin und wieder mit Verspätungen zu kämpfen hat, ist allgemein bekannt. Was aber, wenn sich ausgerechnet der Zug zum Flieger verspätet?

Rail & Fly – Tickets, die verschiedene Reiseveranstalter anbieten, sind oftmals eine bequeme Variante, wenn man sich die Autofahrt zum Flughafen inklusiver sündhaft teurer Parkgebühren sparen möchte. So soll der Urlaub quasi schon an der Haustüre beginnen.

So entschied sich auch ein Ehepaar, das bei einem Reiseveranstalter einen All-inclusive-Urlaub in die Dominikanische Republik buchte, bequem und ohne Zusatzkosten mit der Bahn zum Flughafen zu reisen. Für die An- und Abfahrt zum Flughafen buchten die beiden ein Rail & Fly – Ticket. Die passende Zugverbindung sollten sich die Reisenden selbst suchen.

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